• Gänseblümchen

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen WoRei Kunststofftechnik GmbH

  1. Allgemeine Bedingungen

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten in den Mitgliedsländern der European Plastics Converters Association (EuPC)*.

  2. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

  3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen treten, müssen sie von den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

  4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.

* Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechin, Ungarn, Zypern.

  1. Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer / Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

  1. Liefer- und Abnahmepflichten

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitiger Materialbestellungen. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung oder Versendung.

  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurück zu treten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ %, insgesamt höchstens 5%, vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

  3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10% sind zulässig.

  4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlußaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindungen an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren ( z.B. Rohstoffpreise, Wechselkurse ) in erheblichem Umfang ändern.

  5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zusetzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

  6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinem Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen, für die Dauer der Behinderung.

  1. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit

einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit

angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten, auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

3. Für Ausschuß, der beim verarbeiten entsteht, können wir außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht belangt werden.

  1. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer die Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

  2. Die Gefahr, geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers, wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

  1. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung der Ansprüche für die Saldorechnung des Lieferers.

  2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller folgt unter Ausschuß des Eigentumserwerbs nach §950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß Ziffer 1 dient.

  3. Bei Verarbeitung ( Verbindung/ Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§947,948 BGB, mit der Folge, daß das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziffer 2 und / oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

  1. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

  2. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

  3. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

  1. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in der Belegwährung ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

  2. Falls nicht anderes vereinbart,

  1. a. sind Werkzeugkosten mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% sofort nach Vorlage der Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Werkzeugfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.

  2. b. ist der Kaufpreis für Teillieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen oder ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontozahlung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

  1. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

  2. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

  1. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen

  1. Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile - Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

  2. Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht die Formen , Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen , Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen , Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem know- how Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.

  3. Bei bestellereigenen Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen gemäß Ziffer 2 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung, der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zu.

  1. Mängelhaftung / Produkthaftung

  1. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde, es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende Zusicherung.

  2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln, verlängert sich die Frist auf 1 Woche nach Fertigstellung längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.

  3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden sind auf Verlangendes Lieferers auf dessen Kosten zurück zusenden.

  4. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen.

  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust alle Mängelansprüche zu Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer, nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

  1. Schutzrechte

  1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.

  2. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferers.

  2. Gerichtsstand ist Zwickau, auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse.

  3. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Lieferer seinen Standort hat.

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